Allgemeine Bedingungen für die Nahrungs-und Genußmittel-Branche, festgelegt durch die „Stichting Centraal Orgaan voor de Voedings-en Genotmiddelenbranche (Coveg)“. Hinterlegt bei der Landgerichtskanzlei in Amsterdam unter Nummer 46/1998, wie auch durch die Handelskammer in Amsterdam unter Nummer 5204
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den bei COVEG angeschlossenen Unternehmungen anwendbar, wie auch Unternehmungen die von Coveg Erlaubnis zur Anwendung bekommen haben (hiernach als „der Lieferant“zu bezeichnen und ihrem Kontrahenten. Angebote und künftige Rechtsbeziehungen miteinbegriffen.
1.2 Von diesen allgemeinen Bedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden.
2 Angebote/Zustandebringen des Vertrags
2.2 Wenn der Kontrahent einen Auftrag vergibt, kommt der Vertrag erst zustande, indem der Lieferant ihn schriftlich akzeptiert, oder einen Anfang mit dessen Ausführung macht.
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager und exklusive der Umsatzsteuer (MwSt.).
3.2 Änderungen in Einkaufspreisen, Lohn- und Materialkosten, Sozial- und Staatsabgaben, Frachtkosten, Zolltarifen, Versicherungsprämien und anderen Kosten, die sich auf die vereinbarte Leistung beziehen, geben dem Lieferanten das Recht den Preis zu ändern. Ändert der Lieferant den Preis innerhalb dreier Monate nach dem Schließen des Vertrags hat der Kontrahent das Recht den Vertrag auf diesen Grund aufzulösen.
4.1 Lieferung findet an der Adresse des Kontrahenten statt, es wäre denn,daß ausdrücklich anders vereinbart worden ist.
4.2 Der Kontrahent ist verpflichtet die gekauften Sachen in dem Augenblick abzunehmen, wo sie ihm zur Verfügung gestellt werden, oder in dem Augenblick wo sie ihm geliefert werden.
Der Kontrahent soll weiter für genügend Lade- und Löschmöglichkeiten sorgen und für eine möglichst kurze Wartezeit für die Lieferung. Wenn der Kontrahent die Abnahme verweigert oder mit dem Erteilen von Information, Anleitungen oder genügend Lade- und Löschmöglichkeiten nachlässig ist, ist der Lieferant berechtigt alle mit diesem Angebot verbundenen Kosten dem Kontrahenten in Rechnung zu stellen.
4.3 Im Moment der Lieferung kommt das Risiko der gelieferten Sachen für den Kontrahenten.
5.3 Die Lieferfrist fängt am Tag vom Zustandebringen des Vertrags an.
Der Lieferant ist berechtigt verkaufte Sachen in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht wenn eine Teillieferung keinen selbständigen Wert hat. Wenn die Sachen in Teilen geliefert werden, ist der Lieferant berechtigt jeden Teil für sich zu fakturieren.
Transport und/oder Versenden findet für Rechnung und Risiko des Lieferanten statt. Wenn die verkaufte Sache vom Lieferanten oder einem vom jenem zugeteilten Transporteur beim Kontrahenten geliefert wird, ist die Sache für Risiko des Kontrahenten die Lieferung los, auch wenn das Eigentum noch nicht auf den Kontrahenten übergegangen ist.
8.1 Das Leergut, das nicht als einmalige Anwendung vorgesehen ist, bleibt Eigentum des Lieferanten. Der Kontrahent ist verpflichtet das Material dem Lieferanten zurückzusenden. Zurücksenden geschieht auf Rechnung des Kontrahenten.
Im Fall von Weiterverkauf ist der Kontrahent verpflichtet von seinen Abnehmern ein Eigentumsvorbehalt zu bedingen.
10.1 Rechnungen des Lieferanten müssen spätestens am Fälligkeitstag der Rechnung bezahlt werden auf eine vom Lieferanten angezeigte Weise.Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag, an dem der Liefernant die Zahlung erhält.
10.2 Die Zahlung muß in der vereinbarten Währung erfolgen ohne Verrechnung,Ermäßigung oder Verschiebung aus welchem Grund auch immer.
10.3 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung befindet sich der Kontrahent im Verzug und ist er Zinsen schuldig über einen Betrag von 1,5 % pro (Teil von dem) Monat mit einem Minimum
von den gesetzlichen Zinsen pro Jahr.
10.4 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung, Liquidierung, Konkurs oder Moratorium von dem Kontrahenten werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kontrahenten sofort fällig, ungeachtet der Tatsache, ob der Lieferant schon zur Sache fakturiert hat oder Vorfinanzierung stattgefunden hat und ist der Lieferant zuständig die weitere Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder zur Auflösung des Vertrags überzugehen, alles unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Forderung des Schadenersatzes.
10.5 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung werden dem Kontrahenten außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung gestellt dem Inkassotarif der Niederländischen Anwaltskammer gemäß.
10.6 Der Lieferant ist berechtigt das was er fällig oder nicht oder unter Bedingung des Kontrahenten zu fordern hat, mit einer (nicht) fälligen Gegenforderung des Kontrahenten an den Lieferanten zu verrechnen. Falls die Forderung des Lieferanten an den Kontrahenten noch nicht fällig ist, nimmt der Lieferant seine Verrechnungszuständigkeit nicht in Anspruch, es wäre denn, daß die Gegen-forderung des Kontrahenten beschlagnahmt wird oder sonstwie versucht wird Ersatzansprüche gültig zu machen, darauf ein beschränktes geschäftliches Recht gegründet wird oder der Kontrahent seine Gegenforderung in besonderem Namen übergibt. Der Lieferant wird den Kontrahenten wenn möglich vorher von der Anwendung seinerVerrechnungszuständigkeit verständigen.
10.7 Der Kontrahent ist verpflichtet auf ersten Antrag des Lieferanten unverzüglich ausreichend und in der von dem Lieferanten erwünschten Form Sicherheit zu leisten und diese wenn nötig zu ergänzen um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Solang der Kontrahent diese Bedingung nicht erfüllt hat, ist der Lieferant berechtigt seine Verpflichtungen aufzuschieben.
10.8 Wenn der Kontrahent einem Antrag wie im vorhergehenden Absatz gemeint wird nicht innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden Mahnbrief Folge geleistet hat, werden alle seine Verpflichtungen sofort fällig.
11.1 Wenn der Lieferant zurechenbar eine Unzulänglichkeit in der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufweist kann er ausschließlich zur Sache des ersetzenden Schadenersatzes haftbar gemacht werden., d.h. die Entschädigung für die zurückgebliebene Leistung. Der Lieferant ist nicht haftbar für irgendeine andere Entschädigungsform, worunter verstanden:
– zusätzlichen Schadenersatz in welcher Form auch immer;
– indirekten Schaden;
– Folgeschaden;
– Schaden wegen Gewinnausfalls;
– Verspätungsschaden;
– Folgeschaden wenn mangelhafte Mitarbeit, Auskunft oder Materialien geleistet worden sind.
– Schaden wegen von dem Lieferanten erteilter Auskünfte oder Ratschläge deren Inhalt nicht ausdrücklich Bestandteil eines schriftlichen Vertrags bildet.
11.2 Die Haftung ausgelöst durch Unzulänglichkeiten wird auf den Fakturbetrag beschränkt, den der Lieferant in Rechnung gestellt hat.
12 Mängel; Beschwerdenfriste; Rücksendungen
– ob die richtigen Sachen geliefert sind;
– ob die gelieferten Sachen was die Anzahl und Zahl anbelangt dem Vertrag entsprechen;
– ob die gelieferten Sachen den Forderungen die für eine normale Anwendung und/oder Gebrauchszwecke gestellt werden dürfen entsprechen.
12.4 Beschwerden über Rechnungen muß der Kontrahent innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum dem Lieferanten schriftlich melden.
12.6 Forderungen und Verteidigungen, auf Tatsachen gegründet die die Behauptung rechtfertigen würden,daß die gelieferten Sachen dem Vertrag nicht entsprechen, verjähren nach Verlauf eines Jahres nach Lieferung.
15.1 Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Kontrahenten ist das Niederländische Recht anwendbar.
15.2 Konflikte zwischen dem Lieferanten und dem Kontrahenten die zur Zuständigkeit des Landsgerichts gehören werden ausschließlich von dem Richter vom Standort des Lieferanten geschlichtet, es wäre denn daß der Lieferant als klagende oder bittende Parteifür den zuständigen Richter des Wohnsitzes oder des Standortes des Kontrahenten wählt.